Waffenrecht

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Waffenrecht
Information zum Thema Waffen und und verbotene Gegenstände
MIK NRW
Den Umgang mit Waffen regelt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Waffengesetz, welches durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 seine bis heute gültige Struktur erhielt  und das bis dahin gültige Waffengesetz aus dem Jahre 1976 ablöste. Als spezialgesetzliches Gefahrenabwehrrecht dient es dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und soll dazu beitragen, dass Gefahren, die aus dem Umgang mit Waffen entstehen können minimiert beziehungsweise ausgeschlossen werden.

Ziel ist es daher insbesondere, den privaten Erwerb und den Besitz von Waffen zu reglementieren und dem illegalen Waffenhandel und Waffenbesitz vorzubeugen. Als weitere gesetzliche Grundlage ergänzt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) diese Regelungen. Weiterhin sind die Waffenbehörden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu einem einheitlichen Vollzug des Waffengesetzes angehalten. Link zum Waffengesetz .

Waffenrecht

Der Umgang mit Waffen, insbesondere mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen  bedarf in vielen Fällen einer behördlichen Erlaubnis. Das Waffengesetz ist zwar ein  Bundesgesetz, die Ausführung obliegt jedoch den Ländern. In Nordrhein-Westfalen ist durch eine Zuständigkeits-Verordnung geregelt, dass grundsätzlich die Kreispolizeibehörde in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Waffenbesitzers beziehungsweise des Antragstellers liegt, für die Durchführung des Waffenrechts und für die Erlaubniserteilung zuständig ist.

Die für Sie zuständige Waffenrechtsstelle, die Teil der jeweiligen Kreispolizeibehörde ist, finden Sie hier: 
In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110